Abnahmeprüfungen gemäß BetrSichV und DGUV an Maschinen und Geräten
Karl-Heinz Ryll ist kein Käufer oder Verkäufer, Staus eines Lieferanten ist somit nicht gegeben.
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
2. Zustandekommen des Vertrages
3. Pflichten des Sachverständigen
4. Pflichten des Auftraggebers
5. Vergütung
6. Verschwiegenheit
7. Urheberrechtsschutz
8. Kündigung
9. Gewährleistung
10. Haftung
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
12. Salvatorische Klausel
1. Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen werden ausschließlich Inhalt eines mit dem Sachverständigen Karl-Heinz Ryll,
nachfolgend "Sachverständiger" genannt, geschlossenen Vertrages, ohne dass ein Widerspruch gegen entgegenstehende
Geschäftsbedingungen erklärt werden muss. Andere Geschäftsbedingungen, Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
oder Nebenabreden werden nur Vertragsinhalt, wenn dies vom Sachverständigen ausdrücklich schriftlich erklärt wurde.
Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn der Sachverständige in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Leistung an diesen vorbehaltlos erbringt.
2. Zustandekommen des Vertrages
Der Vertrag zwischen Auftraggeber und dem Sachverständigen kommt durch die schriftliche Bestätigung
des Sachverständigen zustande. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls
der schriftlichen Bestätigung durch den Sachverständigen. Der Gegenstand des jeweiligen Auftrags ergibt sich
ausschließlich aus der schriftlichen Bestätigung des Sachverständigen.
3. Pflichten des Sachverständigen
3.1. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für einen öffentlich bestellten
und vereidigten Sachverständigen gültigen Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen.
Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom AG gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen
objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten. Der Sachverständige unterliegt
bei der Durchführung des Auftrags keinen Weisungen des Auftraggebers.
3.2. Der Sachverständige erbringt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich. Sofern es sachdienlich ist,
kann der Sachverständige im Rahmen seiner eigenverantwortlichen Tätigkeit bei der Vorbereitung des Gutachtens
sachverständige Mitarbeiter zur Unterstützung auf eigene Kosten hinzuziehen. Über die Hinzuziehung solcher Mitarbeiter
entscheidet der Sachverständige alleine und eigenverantwortlich.
3.3. Die Beauftragung von weiteren Sachverständigen anderer Disziplinen, die für die Durchführung des Auftrags erforderlich
sein sollte, erfolgt ausschließlich durch den Auftraggeber auf dessen Kosten.
3.4. Der Sachverständige ist berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen
und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen
zu lassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos
und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, ohne dass es hierfür einer besonderen Zustimmung
des Auftraggebers bedarf. Besonders kostenintensive oder unvorhergesehene Untersuchungen stimmt der Sachverständige
mit dem Auftraggeber vor der Durchführung ab.
3.5. Der Auftraggeber ermächtigt den Sachverständigen zur Einholung von Auskünften bei Beteiligten, Behörden
oder Dritten und erteilt ihm hierfür eine gesonderte Vollmacht soweit erforderlich.
3.6. Der Sachverständige erstattet das Gutachten innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist
in zweifacher Ausfertigung. Weitere Exemplare werden gesondert berechnet.
Die Frist zur Ablieferung beginnt mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen
und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. Ziffer 4). Ist eine Vorschussleistung vereinbart oder vom Sachverständigen
angefordert (vgl. Ziffer 5.3.) beginnt die Frist erst mit Eingang des Vorschusses beim Sachverständigen zu laufen.
3.7. Der Sachverständige wird den Auftraggeber rechtzeitig über eine etwaig eintretende Überschreitung
der vereinbarten Frist in Kenntnis setzen. Der Auftraggeber kann erst nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Als angemessen gilt eine Nachfrist von 1 Monat als vereinbart.
3.8. Hat der Sachverständige die Überschreitung der Frist nicht zu vertreten, etwa im Falle höherer Gewalt, Krankheit, Streik
und Aussperrung, sind Rücktritt vom Vertrag oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung wegen Überschreitung
der vereinbarten Frist ausgeschlossen. Wird dem Sachverständigen die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung
in diesen Fällen unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers
werden für diesen Fall ausgeschlossen.
4. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber stellt dem Sachverständigen rechtzeitig und unentgeltlich die ihm zur Verfügung stehenden und
für die Ausführung des Vertrages notwendigen Dokumente und Unterlagen zur Verfügung und erteilt die notwendigen Auskünfte.
Der Auftraggeber setzt den Sachverständigen ferner von allen Vorgängen und Umständen (z.B. Schriftverkehr), die erkennbar
für die Erstattung des Gutachtens von Bedeutung sein können, rechtzeitig und ohne besondere Aufforderung in Kenntnis.
5. Vergütung
5.1. Der Sachverständige hat Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung zuzüglich Nebenkosten und Auslagen
in tatsächlich anfallender oder vereinbarter Höhe sowie zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit der Übergabe des Gutachten, Protokolle, fällig Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung hat der AG für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist
5.2. Das vereinbarte Honorar wird mit Zugang des Gutachtens, Protokolle
Protokolle über eine Sachverständigenabnahme ,UVV Prüfung beim Auftraggeber fällig. Der Sachverständige ist berechtigt,
die fällige Vergütung mit der Versendung des Gutachtens per Nachnahme zu erheben.
5.3. Der Sachverständige ist berechtigt, auf das vereinbarte Honorar Vorschussleistungen sowie mit Fortschreiten
seiner Tätigkeit angemessene Abschlagszahlungen vom Auftraggeber zu verlangen.
5.4. Im Fall des Zahlungsverzugs ist der Sachverständige berechtigt, ohne besonderen Nachweis Zinsen in Höhe von 3%
über dem gesetzlichen Verzugszinssatz (§288 BGB) zu erheben.
5.5. Die Aufrechnung gegen Ansprüche des Sachverständigen ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
5.6. Der Auftraggeber kann Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit diese auf Ansprüchen
aus dem gegenständlichen Vertragsverhältnis beruhen.
6. Verschwiegenheit
6.1. Der Sachverständige wird über sämtliche ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag und der Erstellung des Gutachtens
bekannt gewordene Tatsachen und Informationen Stillschweigen bewahren und insbesondere das erstellte Gutachten
nicht ohne die Genehmigung des Auftraggebers an Dritte weitergeben. Die Pflicht zur Verschwiegenheit erstreckt sich
auch auf Mitarbeiter des Sachverständigen und sonstige Dritte, derer sich der Sachverständige zur Erfüllung
der ihm obliegenden Vertragspflichten bedient.
6.2. Diese Pflicht zur Verschwiegenheit gilt dann nicht, wenn der Sachverständige aufgrund gesetzlicher Vorschriften
zur Offenbarung oder Weitergabe der bei der Gutachtenerstattung erlangten Tatsachen und Informationen verpflichtet ist,
sowie dann, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen von der Schweigepflicht entbindet.
7. Urheberrechtsschutz
7.1. Die vom Sachverständigen erbrachten Leistungen sind urheberrechtlich geschützt.
7.2. Der Auftraggeber darf das vom Sachverständigen erstellte Gutachten einschließlich sämtlicher Berechnungen, Anlagen
und sonstiger Einzelheiten nur für die vereinbarten vertragsgemäßen Zwecke verwenden. Eine darüber hinausgehende Weitergabe
des Gutachtens an Dritte, die Vervielfältigung sowie jede eine andere Art der Verwendung, Textänderung oder -kürzung
ist dem Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen gestattet.
7.3. Die Veröffentlichung des Gutachtens ist in jedem Falle nur mit vorheriger Zustimmung des Sachverständigen zulässig.
8. Kündigung
8.1. Die ordentliche Kündigung des Vertrages ist ausgeschlossen.
8.2. Auftraggeber und Sachverständiger können den Vertrag jederzeit außerordentlich aus wichtigem Grund schriftlich kündigen.
Für den Auftraggeber liegt ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung insbesondere vor, wenn der Sachverständige
gegen seine Pflichten zur objektiven, unabhängigen und unparteiischen Gutachtenerstattung verstößt oder
seine öffentliche Bestellung durch die zuständige Bestellungsbehörde zurückgenommen wird. Für den Sachverständigen liegt
ein wichtiger Grund zu außerordentlichen Kündigung insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber die notwendige Mitwirkung
verweigert, der Auftraggeber versucht, unzulässig auf den Sachverständigen in einer Weise einzuwirken, die geeignet ist,
das Ergebnis des Gutachtens zu verfälschen und wenn der Sachverständige nach Auftragsannahme feststellt, dass ihm die
zur Erledigung des Auftrages notwendige Sachkunde fehlt. Ferner liegt ein solcher wichtiger Grund vor, wenn der Auftraggeber
in Vermögensverfall gerät oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wird.
8.3. Wird der Vertrag vom Auftraggeber außerordentlich aus einem wichtigem Grund gekündigt, den der Sachverständige
zu vertreten hat, so steht dem Sachverständigen eine Vergütung für die bis zum Zeitpunkt der Kündigung erbrachte Teilleistung
nur insoweit zu, als die erbrachte Leistung für den Auftraggeber objektiv verwertbar ist. In allen anderen Fällen behält
der Sachverständige den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar, jedoch unter Abzug der ersparten Aufwendungen.
Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, beträgt dieser
40% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen.
9. Gewährleistung
9.1. Im Gewährleistungsfall kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung des mangelhaften
Gutachtens verlangen.
9.2. Erfolgt die Nachbesserung nicht innerhalb einer angemessenen Frist oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann
der Auftraggeber nach Wahl Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) oder Herabsetzung
des Honorars (Minderung) verlangen.
9.3. Etwaige Mängel müssen dem Sachverständigen unverzüglich nach Feststellung schriftlich angezeigt werden,
andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
9.4. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt.
10. Haftung
10.1. Der Sachverständige haftet unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
10.2. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung
für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht). Die Haftung des Sachverständigen
wird für Fälle einfacher Fahrlässigkeit auf die Höhe des vereinbarten Honorars sowie auf solche Schäden begrenzt,
mit deren Entstehung im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens typischerweise gerechnet werden muss. Dasselbe gilt für
eine etwaige Haftung des Sachverständigen für das Verschulden von Erfüllungsgehilfen.
10.3. Die Haftung für Folgeschäden jedweder Art wird hiermit ausgeschlossen.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
11.1. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen.
11.2. Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Sachverständigen, wenn
der Auftraggeber Kaufmann oder juristische Personen des öffentlichen Rechts ist. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
in das Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
12. Salvatorische Klausel
Soweit eine oder mehrere Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden sollten,
bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung
tritt diejenige Bestimmung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.